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   BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 32.83   

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BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 32.83 (https://dejure.org/1985,1498)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1985 - 8 C 32.83 (https://dejure.org/1985,1498)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1985 - 8 C 32.83 (https://dejure.org/1985,1498)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Arzt - Unzumutbare Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 391
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 6.82

    Rückstellung eines Wehrpflichtigen zur Fortführung einer begonnenen Ausbildung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 32.83
    Der Hinweis des angefochtenen Urteils auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a WPflG ist schließlich deshalb verfehlt, weil die in dieser Vorschrift getroffene Zurückstellungsregelung durch den Zeitfaktor und nur durch ihn geprägt wird (Urteile vom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 66.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 20 S. 22 und vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 6.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 149 S. 19 ).

    Hier gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seiner Rechtsprechung zum Phänomen der "einmaligen beruflichen Chance" entwickelt hat (vgl. etwa Urteil vom 11. März 1983, a.a.O. S. 22 f. m.weit.Nachw.).

    Für die Schutzwürdigkeit vor dem endgültigen Verlust einer einmaligen Berufschance ist ein bestimmtes Maß an "Investition" von Zeit, Arbeit und Geld ebenso wie eine bereits erworbene Vorbildung oder eine schon begonnene oder sogar weitgehend geförderte Ausbildung "ohne tatbestandlich-konstitutive Bedeutung" (Urteil vom 11. März 1983, a.a.O. S. 23).

    Eine derartige bereits für eine Zurückstellung wegen besonderer Härte notwendige "ernsthafte Gefährdung" der einmaligen beruflichen Chance durch die Ableistung des Grundwehrdienstes (Urteile vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 6.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 149 S. 19 und vom 28. Oktober 1983, a.a.O.) läßt sich auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts weder bejahen noch verneinen.

  • BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 56.77

    Rechtmäßigkeit einer Einberufung zum Grundwehrdienst - Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 32.83
    Daß vor der Einberufung keine neuerliche ärztliche Untersuchung stattgefunden hat, ist jedoch ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides, weil der Kläger das unterbleiben einer solchen Untersuchung zu vertreten hat (vgl. Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 56.77 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 15 S. 8 m.weit.Nachw.).

    Ein Kreiswehrersatzamt genügt seiner nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV bestehenden Untersuchungspflicht, wenn es dem Wehrpflichtigen Gelegenheit zur Untersuchung gibt; nimmt dieser die Gelegenheit aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht wahr, so ist der daraufhin erlassene Einberufungsbescheid nicht wegen Fehlens der vorgeschriebenen qualifizierten Tauglichkeitsprüfung rechtswidrig (Urteil vom 28. Februar 1979, a.a.O. m.weit.Nachw.).

    Da der Kläger auch nicht zu erkennen gegeben hat, wann er für die beabsichtigte Untersuchung zur Verfügung stehe, hat er das Unterbleiben einer Tauglichkeitsüberprüfungsuntersuchung zu vertreten (vgl. auch Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 56.77 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 15 S. 8 ).

  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 113.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Einberufungsbescheid - Anfechtung -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 32.83
    Das Verwaltungsgericht hat lediglich festgestellt, daß der Kläger nach der überzeugenden Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. "Gefahr liefe, daß seine Chancen auf die Habilitation beträchtlich gemindert würden." Eine bloße Gefahr im Sinne der nicht auszuschließenden Möglichkeit des Eintritts eines Nachteils reicht jedoch noch nicht einmal aus, um eine Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG wegen einer besonderen Härte zu rechtfertigen; der Eintritt des als Folge der Wehrdienstleistung zu befürchtenden beruflichen Nachteils muß vielmehr so gewiß erscheinen, daß er als rechtserheblicher Umstand zugrunde gelegt werden kann (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 113.82 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 10 S. 16 m.weit.Nachw.).

    Eine derartige bereits für eine Zurückstellung wegen besonderer Härte notwendige "ernsthafte Gefährdung" der einmaligen beruflichen Chance durch die Ableistung des Grundwehrdienstes (Urteile vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 6.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 149 S. 19 und vom 28. Oktober 1983, a.a.O.) läßt sich auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts weder bejahen noch verneinen.

  • BVerwG, 19.11.1982 - 8 C 66.80

    Einheitlichkeit des Ausbildungsabschnitts - Teilstudium als Hospitant -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 32.83
    Der Hinweis des angefochtenen Urteils auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a WPflG ist schließlich deshalb verfehlt, weil die in dieser Vorschrift getroffene Zurückstellungsregelung durch den Zeitfaktor und nur durch ihn geprägt wird (Urteile vom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 66.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 20 S. 22 und vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 6.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 149 S. 19 ).
  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 78.80

    Zurückstellung eines Zivildienstpflichtigen - Altersgrenze - Heranziehung zum

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 32.83
    Denn die wehrdienstbedingte Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts ist keine unzumutbare, sondern nur eine besondere Härte und vermag deswegen eine Zurückstellung über die Vollendung des 32. Lebensjahres hinaus nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteile vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 78.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 19 S. 22 n.L. und vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 65 und 66.83 -).
  • BVerwG, 18.02.1976 - 8 C 39.75

    Promotionsverfahren - Diplomchemiker - Ausbildungsabschnitt - Wehrdienstbedingte

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 32.83
    Überdies verbietet sich der Versuch des Verwaltungsgerichts, eine Parallele zu dem in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a WPflG vorgesehenen Schutz weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitte vor wehrdienstbedingten Unterbrechungen zu ziehen, deshalb, weil das Habilitationsverfahren (und auch die Vorbereitung darauf) ebenso wie das Promotionsverfahren (vgl. dazu Urteile vom 18. Februar 1976 - BVerwG VIII C 39.75 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 102 S. 42 und vom 23. März 1984 a.a.O. S. 41) keinen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a WPflG darstellt.
  • BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 52.86

    Einberufung zum Zivildienst - Zurückstellung - unzumutbare Härte -

    Bei der Prüfung, ob der Kläger sich gegenüber dem Einberufungsbescheid auf einen Zurückstellungsgrund berufen kann, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen, daß die vom Kläger begehrte Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG nur gerechtfertigt ist, wenn die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. u.a. Urteile vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 72 und 73.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157 S. 39 und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 163 S. 50 ).

    Allerdings ist richtig, daß die in § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG (§ 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG) für eine Zurückstellung über die dort bezeichneten Lebensaltergrenzen hinaus vorausgesetzte unzumutbare Härte eine Steigerung sowohl des Grades als auch der Anforderungen an ihre Unvermeidbarkeit für den Wehrpflichtigen bedeutet (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1985 a.a.O. S. 52).

  • BVerwG, 05.10.1988 - 8 C 68.87

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer

    Die von der Revision behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils (vgl. §§ 137 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von den Urteilen des Senats vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - (a.a.O.) und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 163 S. 50) liegt nicht vor.

    Auf der Grundlage dieser das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO) bietet der Fall entgegen der Auffassung der Revision keinen "Anlaß, die Grundsätze der Entscheidung vom 25. Juni 1985 (a.a.O.) zu vertiefen" (Revisionsschrift S. 6).

  • BVerwG, 31.03.1998 - 6 B 18.98

    Sachverständigenbeweis im Musterungsrechtsstreit; Beweisvereitelung durch Absage

    Das ist schon deshalb unbedenklich, weil im Falle der Einberufung eine Einstellungsuntersuchung durch den Truppenarzt stattfindet (Urteil vom 8. Juli 1960 - BVerwG 7 C 222.59 - BVerwGE 11, 75; Urteil vom 26. September 1973 - BVerwG 8 C 66.72 - BVerwGE 44, 88, 90; Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 56.77 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 15; Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 NVwZ 1986, 391, 392).
  • BVerwG, 03.02.1986 - 8 C 4.84

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens - Anforderungen an die

    Die Annahme einer die Zurückstellung über die Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG hinaus rechtfertigenden unzumutbaren Härte setzt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 163 S. 50 ) voraus, daß der Verlust einer sich dem Wehrpflichtigen bereits konkret eröffnenden Habilitationsmöglichkeit infolge der Einberufung sicher zu erwarten sein muß und daß eine andere zumutbare Habilitationsmöglichkeit, die dem Wehrpflichtigen seine Chance, Hochschullehrer zu werden, erhält, nach Ableistung des Grundwehrdienstes auszuschließen ist.

    Im Rahmen dieser - hohen - Anforderungen muß jedoch bei einer Habilitation in Rechnung gestellt werden, daß die Verweisung auf eine andere Habilitationsmöglichkeit nur erfolgen darf, wenn der damit angenommene Wechsel zumutbar ist, und daß es - verglichen auch mit einer Promotion - wegen der für eine Habilitation erforderlichen langwierigen wissenschaftlichen Arbeit an der Zumutbarkeit eines ("späten") Wechsels häufig fehlen wird (Urteil vom 25. Juni 1985 a.a.O. S. 54).

  • BVerwG, 03.02.1986 - 8 C 3.84

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens - Anforderungen an die

    Die Annahme einer die Zurückstellung über die Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG hinaus rechtfertigenden unzumutbaren Härte setzt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 163 S. 50 ) voraus, daß der Verlust einer sich dem Wehrpflichtigen bereits konkret eröffnenden Habilitationsmöglichkeit infolge der Einberufung sicher zu erwarten sein muß und daß eine andere zumutbare Habilitationsmöglichkeit, die dem Wehrpflichtigen seine Chance, Hochschullehrer zu werden, erhält, nach Ableistung des Grundwehrdienstes auszuschließen ist.

    Im Rahmen dieser - hohen - Anforderungen muß jedoch bei einer Habilitation in Rechnung gestellt werden, daß die Verweisung auf eine andere Habilitationsmöglichkeit nur erfolgen darf, wenn der damit angenommene Wechsel zumutbar ist, und daß es - verglichen auch mit einer Promotion - wegen der für eine Habilitation erforderlichen langwierigen wissenschaftlichen Arbeit an der Zumutbarkeit eines ("späten") Wechsels häufig fehlen wird (Urteil vom 25. Juni 1985 a.a.O. S. 54).

  • BVerwG, 26.07.1996 - 8 C 4.95

    Keine Zurückstellung vom Wehrdienst bei ungenehmigtem Auslandsaufenthalt

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt ein Promotionsverfahren keinen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG dar (vgl. Urteile vom 18. Februar 1976 - BVerwG VIII C 39.75 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 102 S. 42 (44 f.), vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 72 und 73.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157 S. 39 (40 f.) und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 163 S. 50 (52)).
  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 34.84

    Wehrersatzbehörde - Örtliche Zuständigkeit

    Anders läge es allenfalls, wenn die von ihm beabsichtigte Wiederholungsprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung auf eine die Zurückstellung wegen unzumutbarer Härte rechtfertigende "einmalige Berufschance" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 72 und 73.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157 S. 39 und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 163 S. 50) abzielte.
  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 14.87

    Kriegsdienstverweigerung - Medizinstudium - Zurückstellung - Zivildienst -

    Denn die Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts durch die Heranziehung zum Wehr- oder Zivildienst ist keine unzumutbare, sondern nur eine besondere Härte und vermag deshalb eine Zurückstellung über die Altersgrenzen des § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ZDG hinaus nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 163 S. 50 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 03.04.2000 - 6 B 9.00

    Revisionsgrund der Divergenz und grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß die wehrdienstbedingte Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts keine unzumutbare, sondern nur eine besondere Härte ist und deswegen eine Zurückstellung über die Altersgrenzen des § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 WPflG hinaus nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG nicht zu rechtfertigen vermag (ebenso Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 163 S. 51).
  • BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 75.85

    Einberufung zum Zivildienst - Unzumutbare Härte - Berufschance - Akademische

    Mit der weiteren Annahme, eine die Zurückstellung rechtfertigende Härte liege darin, daß im Falle der Studienunterbrechung "eine einmalige Berufsperspektive vernichtet würde", weicht das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 113.82 - (Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 10 S. 16 ) ab, in dem der Senat ausgeführt hat, daß der endgültige Verlust einer einmaligen Chance, einen herausragenden, der besonderen Befähigung des Dienstpflichtigen entsprechenden Beruf zu ergreifen, eine die Zurückstellung rechtfertigende Härte im Sinne der Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG sein kann (zu § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vgl. Urteile vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 25.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 93 S. 14 und BVerwG VIII C 177.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 94 S. 21 , vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 6.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 149 S. 19 , vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 72 und 73.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157 S. 39 und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 163 S. 50 ).
  • BVerwG, 03.06.1988 - 8 B 66.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zurückstellung vom

  • BVerwG, 20.11.1986 - 8 CB 75.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Wehrdienstbedingte bzw.

  • BVerwG, 19.06.1986 - 8 CB 13.86

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte - Freistellung des

  • BVerwG, 12.07.1985 - 8 B 65.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Leipzig, 08.03.1999 - 6 K 455/99
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